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FG München Beschluss v. - 13 v 2161/03

Gesetze: EStG § 7g Abs. 7 S. 1, EStG § 7g Abs. 7 S. 2 Nr. 1

Betriebseröffnung i.S. des § 7g Abs. 7 Satz 1 EStG

Aussetzung der Vollziehung in Sachen

Einkommensteuer 1998, 1999

Leitsatz

Eine Rücklage für Existenzgründer kann frühestens im Wirtschaftsjahr der Betriebseröffnung gebildet werden.

Frühestmöglicher Zeitpunkt der Eröffnung eines Betriebs i.S. des § 7g EStG ist eine objektiv erkennbare auf eine gewerbliche Tätigkeit gerichtete Vorbereitungshandlung, zu der bereits die Gewerbeanmeldung gehören kann.

Fundstelle(n):
YAAAB-14356

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