Präklusion im FG-Verfahren und Kostentragungspflicht von Gerichtskosten nach Präklusion im Einspruchsverfahren
Leitsatz
1) Nach einer im Wege des Schriftsatzwechsels erzielten Einigung über alle Besteuerungsgrundlagen und die Höhe der Steuer
zwischen FA und Kläger(n), scheidet eine Verzögerung des Rechtsstreits aus und damit zugleich eine Präklusion im FG-Verfahren
gemäß § 79b Abs. 3 FGO.
2) Die Kostentragungspflicht des § 137 Satz 3 FGO lässt kein Ermessen des FG zu.
3) Nach Wortlaut, Stellung, Entstehungsgeschichte und der Intention des Gesetzgebers von § 137 Satz 3 FGO tragen die jeweiligen
Kläger die gesamten Kosten.
4) § 137 Satz 3 FGO ist auch anzuwenden, wenn die Kläger die Erklärungen und Beweismittel erstmals im Klageverfahren beibringen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 280 EFG 2004 S. 280 Nr. 4 LAAAB-14343
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