Allein der Umstand, dass die Vermögensteuer erst festgesetzt worden ist, nachdem ein Stpfl. bereits vermögenslos geworden
ist, kann einen Erlass von Vermögensteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen nicht rechtfertigen. Bestandskräftig festgesetzte
Steuern können im Billigkeitsverfahren grundsätzlich nur dann sachlich überprüft werden, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich
und eindeutig unrichtig ist und es dem Stpfl. nicht möglich und nicht zumutbar war, sich gegen die Fehlerhaftigkeit rechtzeitig
zu wehren.
Ist der notwendige Lebensunterhalt des Stpfl. unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Ehegatten
nicht gefährdet, scheidet ein Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen aus.
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 341 FAAAB-14264
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