Grunderwerbsteuererlaß wegen sachlicher Unbilligkeit bei Abtretung der Rechte durch den das Meistgebot abgebenden vollmachtslosen
Vertreter
Leitsatz
Gibt der Geschäftsführer einer KG im Zwangsversteigerungstermin das Meistgebot im eigenen Namen ab, weil sein Vertretungsnachweis
(Handelsregisterauszug) nicht anerkannt wird, und tritt er sodann ankündigungsgemäß das Recht aus dem Meistgebot an die KG
ab, so ist die für die Abgabe des Meistgebots festgesetzte Grunderwerbsteuer in Höhe des aufgrund der Besteuerung der Abtretung
gegen die KG festgesetzten Betrags wegen sachlicher Unbilligkeit zu erlassen.
Fundstelle(n): DStRE 2000 S. 1337 Nr. 24 EFG 2000 S. 1410 FAAAB-14183
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