Zurverfügungstellen von Wohnungen an Spätaussiedler als Betrieb gewerblicher Art
Leitsatz
Das Zurverfügungstellen von Wohnungen an Asylbewerber und Spätaussiedler stellt eine gewerbliche Tätigkeit dar, wenn wegen
besonderer ins Gewicht fallender Sonderleistungen des Vermieters oder wegen eines besonders schnellen sich aus der Natur der
Vermietung ergebenden Wechsels der Mieter eine Unternehmensorganisation erforderlich ist.
Indizien, die gegen eine bloße Vermietung sprechen, sind insbesondere: Eine größere Anzahl von Mietern, eine relativ kurze
Nutzungsdauer, eine besondere räumliche Gestaltung des Gebäudes, die Durchführung organisatorischer Maßnahmen, eine pauschale
personenbezogene Abrechnung für kurze Zeitabschnitte, eine besondere Ausstattung der Räume, das Zurverfügungstellen eines
Aufenthaltsraumes, die Reinigung der Räumlichkeiten, die Bereitstellung und der Wechsel von Wäsche sowie die Einstellung von
Betreuungspersonal.
Maßgebend für die Abgrenzung zwischen Vermietung und gewerblicher Tätigkeit sind die getroffenen Vereinbarungen, während eine
Diskrepanz zwischen den vertraglichen Verpflichtungen und der tatsächlichen Durchführung nichts an der einkünftemäßigen Qualifizierung
der Leistungen ändert.
Fundstelle(n): AAAAB-14176
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