Beruf eines staatlich anerkannten medizinischen Fußpflegers keine den zu vergleichenden Katalogberufen ähnliche freiberufliche
Tätigkeit
Leitsatz
Ein in Nordrhein-Westfalen praktizierender medizinischer Fußpfleger übt mangels vergleichbarer staatlicher Ausbildungs- und
Überwachungsregeln keinen einem Heilpraktiker/Krankengymnasten ähnlichen Beruf aus und unterliegt daher ungeachtet der staatlichen
Anerkennung seines Ausbildungsnachweises der Gewerbesteuerpflicht.
Der nach der Rechtsprechung des BVerfG einer entsprechenden Differenzierung bei der Umsatzbesteuerung entgegenstehende Normzweck
des § 4 Nr. 14 UStG, nämlich die Entlastung der Sozialversicherungsträger, ist bei der Auslegung der §§ 2 Abs. 1 GewStG, 18
EStG ohne Bedeutung.
Fundstelle(n): DStRE 2000 S. 1328 Nr. 24 EFG 2000 S. 1334 GAAAB-14174
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