Aufwendungen des Arbeitgebers aus Anlass des herausgehobenen Geburtstags eines Geschäftführers als Arbeitslohn
Leitsatz
Zum Arbeitslohn gehören alle Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Ob
ein Rechtsanspruch auf die Leistung besteht oder nicht, ist gleichgültig.
Lädt ein Arbeitgeber zur Feier des 70. Geburtstages seines Geschäftsführers ein, zielt diese Feier weniger auf die Selbstdarstellung
des Arbeitgeber, sondern in erster Linie auf die Ehrung des Jubilars, der im Mittelpunkt der Veranstaltung steht. Die Feier
des Geburtstages überlagert dann die Werbewirkung zugunsten des Arbeitgebers, sodass die Übernahme der Kosten für die Feier
Entlohnungscharakter besitzt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): IAAAB-14130
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