Zu den Fördermaßnahmen i.S.d. § 9 Abs. 3 Nr. 1 EigZulG gehören u.a. der Einbau von Anlagen zur Wärmerückgewinnung einschließlich
der Anbindung an das Heizsystem.
Der Abgaswärmetauscher eines Brennwertkessels ist eine Anlage zur Wärmerückgewinnung und verliert diese Eigenschaft nicht
deshalb, weil er technisch gesehen unmittelbar mit dem Heizkessel verbunden ist.
Es widerspricht dem Sinn der Förderung nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 EigZulG, wollte man verlangen, das Wärmetauscher nur gefördert
würden, wenn sie technisch gesehen vom eigentlichen Heizkessel abgekoppelt betrieben würden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): YAAAB-14116
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