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Niedersächsisches Finanzgericht  v. - IX 582/97

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 1

Durchgangszimmer zum Schlafzimmer als Arbeitszimmer

Leitsatz

  1. Grds. ist eine im steuerlichen Sinne schädliche private Mitbenutzung eines Arbeitszimmers anzunehmen, wenn es sich bei dem Zimmer um ein Durchgangszimmer handelt.

  2. Wird ein Arbeitszimmer lediglich als Durchgang zu einem privaten Raum benutzt, muss nach den Umständen des Einzelfalles gewichtet werden, ob der Raum so gut wie ausschließlich beruflich genutzt wird.

  3. Der Durchgang durch das Arbeitszimmer in ein Schlafzimmer stellt eine private Mitbenutzung des Arbeitszimmers von nur untergeordneter Bedeutung dar.

Fundstelle(n):
EAAAB-14114

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