Begehrt ein Stpfl. den Werbungskostenabzug, trägt er die objektive Beweislast (Feststellungslast) für die Tatsachen, die
den Werbungskostenabzug dem Grunde und der Höhe nach begründen.
Zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehören alle Vorteile, die für eine Beschäftigung gewährt werden. Grds.
kann dazu auch die Einräumung einer Option zählen.
Der Erwerb der Option als solcher führt noch nicht zu einem steuerpflichtigen geldwerten Vorteil, weil zunächst noch ungewiss
ist, ob von ihr überhaupt Gebrauch gemacht wird. Erst wenn das Optionsrecht ausgeübt wird, realisiert sich ein damit verbundener
Vorteil.
Auch Zuwendungen Dritter können Arbeitslohn sein, wenn der Arbeitnehmer sie vernünftigerweise als Frucht seiner Leistung
für den Arbeitgeber ansehen muss.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): JAAAB-14108
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