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FG München Urteil v. - 9 K 2293/03

Gesetze: EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b

Häusliches Arbeitszimmer

Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bei Ausübung mehrerer beruflichen Tätigkeiten

Leitsatz

Übt ein Steuerpflichtiger mehrere berufliche Tätigkeiten aus, aus denen Einkünfte erzielt werden, so setzt die unbegrenzte Berücksichtigung der Kosten für das Arbeitszimmer voraus, dass dieser Raum hinsichtlich aller betrieblichen und beruflichen Tätigkeiten den Mittelpunkt bildet. Es können allenfalls solche Aktivitäten außer Acht gelassen werden, die nur von ganz untergeordneter Bedeutung sind.

Fundstelle(n):
DStRE 2004 S. 309 Nr. 6
LAAAB-14103

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