1. Eine Grundstücksschenkung ist
erst dann ausgeführt, wenn die Vertragspartner die Auflassung erklärt
haben und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch vom
Schenkenden bewilligt worden ist.
2. Da die Nutzung eines im Rahmen der
Betriebsaufspaltung an die Betriebsgesellschaft vermieteten Grundstücks
als eigenbetriebliche Nutzung anzusehen ist, bestimmt sich der Wert des
Grundstücks nicht nach der tatsächlich erzielten Jahresmiete, sondern
nach der üblichen Miete nach
§ 146 Abs. 2 BewG
oder, wenn eine solche nicht ermittelbar ist, nach
§ 147 BewG.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2002 S. 1076 Nr. 17 KÖSDI 2002 S. 13456 Nr. 10 AAAAB-14095
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