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Finanzgericht Hamburg  v. - VI 86/03

Gesetze: AO § 110

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Krankheit

Leitsatz

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Krankheit wenn dem Kranken wegen seines Zustandes nicht zugemutet werden kann, das Schriftstück selbst oder durch einen Dritten rechtzeitig einzureichen, d.h. wenn die Krankheit plötzlich und in einer Schwere auftritt, die es dem Steuerpflichtigen auch nicht mehr zumutbar ermöglicht, einen Dritten mit der Interessenwahrung zu beauftragen. Art, Schwere und Dauer der Krankheit müssen dargelegt und glaubhaft gemacht werden, pauschaler Vortrag und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mit allgemein gehaltenen Diagnosen reichen regelmäßig nicht.

Fundstelle(n):
EAAAB-14072

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