1) Der Entnahmebegriff in § 4 Abs. 4a EStG entspricht demjenigen des § 4 Abs. 1 EStG und erfasst damit sowohl steuerpflichtige
als auch steuerfreie Entnahmen. Die steuerfreie Zwangsentnahme der landwirtschaftlichen Wohnung gemäß § 52 Abs. 15 S. 6 EStG
zum ist hingegen mangels Entnahmewillen und Entnahmehandlung nicht bei der Ermittlung nach § 4 Abs. 4a EStG zu
berücksichtigen.
2) Unterentnahmen aus Wirtschaftsjahren, die vor dem geendet haben, sind bei der nach § 4 Abs. 4a EStG vorzunehmenden
Ermittlung von Über- und Unterentnahmen zu berücksichtigen. Die Neuregelung der Vorschrift durch das Steueränderungsgesetz
2001, nach der Über- und Unterentnahmen aus Vorjahren unberücksichtigt bleiben, gilt erst ab dem Veranlagungszeitraum 2001.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2004 S. 435 Nr. 8 EFG 2004 S. 174 EFG 2004 S. 174 Nr. 3 RAAAB-14007
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