Der Begriff der Betriebsstätte nach dem InvZulG bestimmt sich nach § 12 AO.
Das bloße Vorhandensein einer Betriebsstätte genügt allein nicht für eine Begünstigung durch das InvZulG. Vielmehr müssen
die betreffenden Wirtschaftsgüter auch zu der Betriebsstätte im Fördergebiet gehören. Diesem Merkmal kommt dann besondere
Bedeutung zu, wenn die Betriebsstätte der Geschäftsleitung des investierenden Unternehmens außerhalb des Fördergebiets liegt.
Für die Zuordnung von Lkw kommt es darauf an, von welcher Betriebsstätte aus die tatsächliche Sachherrschaft über das Fahrzeug
ausgeübt wird. Maßgeblich ist, von wo aus regelmäßig über die bestimmungsgemäße Verwendung des Fahrzeugs entschieden wird,
insbesondere, wann und welcher Transport ausgeführt werden soll, welche Besatzung das Fahrzeug benutzt und wann dieses im
Einzelfall zu reparieren ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 81 EFG 2004 S. 81 Nr. 2 PAAAB-13990
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.