Sonderabschreibung nach
§ 7g Abs. 1 EStG im
Jahr der Betriebseröffnung
Einkommensteuer 2001
Leitsatz
Die durch das StEntlG 1999 in das
EStG eingefügte Regelung des
§ 7g Abs. 2 Nr. 3
EStG, die für nach dem angeschaffte oder
hergestellte Wirtschaftsgüter die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen
davon abhängig macht, dass zuvor eine Rücklage gebildet worden ist,
ist einschränkend dahin auszulegen, dass für die im Jahr der
Betriebseröffnung angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter
auch ohne vorherige Rücklagenbildung eine Sonderabschreibung möglich
ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2004 S. 242 Nr. 5 EFG 2004 S. 181 EFG 2004 S. 181 Nr. 3 PAAAB-13977
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