Aufrechnung von Kindergeldansprüchen durch die
Familienkasse mit noch nicht fälligen Einkommensteuerforderungen des FA
gegen den Kläger
Voraussetzungen einer wirksamen
Aufrechnung
Kindergeld/Aufrechnung mit Forderung des
Finanzamtes
Leitsatz
1. Die Aufrechnungserklärung ist
unwirksam, wenn sie vor Fälligkeit der Gegenforderung erfolgt. Der
spätere Eintritt der Fälligkeit heilt die Unwirksamkeit nicht (hier:
Aufrechnung von fälligen Kindergeldansprüchen durch die Familienkasse
mit noch nicht fälligen Einkommensteuerforderungen des Finanzamts).
2. Bei Streitigkeiten über die
Wirksamkeit einer Aufrechnungserklärung ist durch Abrechnungsbescheid zu
entscheiden.
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 163 EFG 2004 S. 163 Nr. 3 LAAAB-13974
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