Keine gesonderte Zuordnung eines Darlehens zum betrieblich genutzten Gebäudeteil, wenn Darlehenssumme und Teilkaufpreis nicht
deckungsgleich sind
Leitsatz
Dient ein Gebäude sowohl dem Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als auch der Selbstnutzung und werden
die Darlehensmittel lediglich teilweise zur Tilgung des Kaufpreises jenes Gebäudeteiles verwandt, das der Einkünfteerzielung
dient, so sind die für den Kredit entrichteten Zinsen nur anteilig im Verhältnis der Einkunftszwecken dienenden Gebäudeteile
zur Gesamtfläche als Werbungskosten abziehbar.
In vollem Umfang sind die Schuldzinsen zu berücksichtigen, wenn der Stpfl. den einheitlichen Kaufpreis auf die jeweils eigenständige
Wirtschaftsgut bildenden Gebäudeteile aufteilt und ein Darlehen mit steuerrechtlicher Wirkung gezielt einem bestimmten, der
Einkünfteerzielung dienenden Gebäudeteil zuordnet.
Stimmen Darlehenssumme und Anschaffungskosten betragsmäßig nicht überein, scheidet eine gesonderte Zuordnung aus. Diese erfordert
die Deckungsgleichheit von Teilanschaffungskosten und Darlehen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2004 S. 13 Nr. 1 SAAAB-13963
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