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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 11 K 262/02

Gesetze: AO § 73, AO § 239 Abs. 1 Satz 1

Keine Inanspruchnahme für rückständige Zinsen des Organträgers nach § 73 AO

Leitsatz

  1. Die Haftung bei Organschaft nach § 73 AO umfasst nicht die Haftung für steuerliche Nebenleistungen wie z. B. Zinsen. Denn steuerliche Nebenleistungen wie die Zinsen nach § 233a AO sind keine Steuern.

  2. Es ist für die Auslegung des § 73 AO unerheblich, dass nach § 239 Abs. 1 Satz 1 AO auf Zinsen die für Steuern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden sind.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2004 S. 51 Nr. 1
OAAAB-13947

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