Erforderlichkeit eines häuslichen Arbeitszimmers für die konkret ausgeübte Tätigkeit
Leitsatz
Die Erforderlichkeit eines Arbeitszimmers für die konkret ausgeübte Tätigkeit ist nur gegeben, wenn die im Arbeitszimmer ausgeübte
Tätigkeit, für die kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, einen nicht lediglich unwesentlichen Teil der gesamten Tätigkeit
ausmacht. Für unwesentliche Teile einer einzelnen beruflichen oder betrieblichen Betätigung ist ein Arbeitszimmer nicht erforderlich
und der begrenzte Abzug demzufolge nicht zu gewähren.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 98 EFG 2004 S. 98 Nr. 2 KAAAB-13944
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