Rechtswege-Abgrenzung bei Maßnahmen der Steuerfahndung in Bankenfällen
Leitsatz
Wendet sich der Rechtsuchende gegen eine Maßnahme bzw. gegen eine bedrohende Maßnahme der Steuerfahndung, hängt vom Einzelfall
ab, ob im konkreten Fall eine Abgabenangelegenheit oder eine dem Straf- oder Bußgeldverfahren zuzuordnende Sache zu entscheiden
ist.
Ist gegen eine Person, gegen die sich die Maßnahme der Steuerfahndung richtet, ein steuerstrafrechtliches oder bußgeldrechtliche
Ermittlungsverfahren eingeleitet und noch nicht abgeschlossen, wird die Steuerfahndung im Straf- oder Bußgeldverfahren tätig,
auch wenn sie in diesem Zusammenhang die Besteuerungsgrundlagen ermittelt.
Der Finanzrechtsweg ist in derartigen Fällen nicht gegeben.
Nur wenn die Behörde in derartigen Fällen nach außen objektiv und eindeutig erkennbar außerhalb des eingeleiteten Steuerstrafverfahrens
ausschließlich im Besteuerungsverfahren tätig wird, ist der Finanzrechtsweg gegeben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2004 S. 56 Nr. 1 EFG 2003 S. 1799 EFG 2003 S. 1799 Nr. 24 VAAAB-13936
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