Behandlung von Mietanteilen, die auf nicht zu Wohnzwecken überlassenen Räumen entfallen
Gesetze: EStG § 21
Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet und deshalb durch Beschluss nach § 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Die von Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 FGO liegen nicht vor.
1. Die von ihm als grundsätzlich bedeutsam sinngemäß herausgehobene Frage, ob das Verhältnis von Teilmieten zur ortsüblichen Miete auch dann herangezogen werden darf, wenn für das gesamte Mietobjekt eine Gesamtmiete vereinbart wurde, ist über den konkreten Einzelfall hinaus nicht klärungsbedürftig und auch nicht klärbar.
Das Finanzgericht (FG) hat sich bei seiner Entscheidung zutreffend an den Grundsätzen orientiert, die der Bundesfinanzhof (BFH) zur Besteuerung verbilligter Mieten aufgestellt hat (, BFHE 201, 46, BStBl II 2003, 646; ergänzt durch das , BFH/NV 2003, 1493).
Wenn es dabei für den Vergleich der Vertragsmiete mit der ortsüblichen Miete Teile der vermieteten Fläche (im Streitfall geht es um drei Garagen, die nicht zur Wohnung gehören) aus der Gesamtmiete herausnimmt, so ist das durch § 21 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geboten; denn der nach dieser Vorschrift anzustellende Vergleich der Vertragsmiete mit der ortsüblichen Marktmiete betrifft nur die zu Wohnzwecken überlassene Wohnung.
Es kommt im Streitfall nicht darauf an und ist deshalb nicht klärbar, ob die Kürzung der vereinbarten (Gesamt-)Miete um Mietanteile, die auf nicht zu Wohnzwecken überlassene Räumlichkeiten entfallen, im gleichen Verhältnis von tatsächlicher zur ortsüblichen Miete vorzunehmen ist, das auch für die in den Vergleich einzubeziehenden Wohnungsteile heranzuziehen ist: Zwar ist es richtig, dass die aus dem Vergleich auszuscheidenden Wohnungsteile nicht mit der ortsüblichen Miete angesetzt werden dürfen. Denn ein derartiges Vorgehen würde —darauf weist der Kläger zu Recht hin— den Vergleichsmaßstab für die zu Wohnzwecken überlassenen (übrigen) Wohnräume beeinflussen und verfälschen. Indessen hat sich das FG bei der Bemessung des auf die drei Garagen entfallenden Teils der Gesamtmiete gerade nicht an der ortsüblichen Marktmiete orientiert, sondern an den eigenen Angaben des Klägers, so dass davon ausgegangen werden muss, dass dessen darin zum Ausdruck kommende Wertvorstellungen auch in die Kalkulation der Gesamtmiete eingegangen sind.
2. Auch die vom Kläger geltend gemachten Verfahrensfehler liegen nicht vor.
a) Soweit er rügt, das FG sei über sein Klagebegehren hinausgegangen, betrifft seine Darlegung keine Verletzung des § 96 Abs. 1 FGO; denn das FG hat die Klage abgewiesen, dem Kläger also nicht mehr zugesprochen, als er beantragt hat. Vielmehr geht es dem Kläger darum, dass sein in das Urteil aufgenommener ergänzender Vortrag nicht stattgefunden habe, wie sich auch aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung ergebe. Indes dokumentiert der Tatbestand der Vorentscheidung in gleicher Weise wie das Protokoll die tatsächlichen Feststellungen des Gerichts. Allein der Umstand, dass sie nicht in das Protokoll aufgenommen wurden, spricht deshalb nicht gegen ihr Stattfinden. Das FG hat den Antrag der Kläger auf Berichtigung des Urteils aber nach § 108 FGO durch Beschluss vom zurückgewiesen.
Diese Erwägungen gelten sinngemäß für den klägerischen Vortrag, entgegen der Vorentscheidung gehe nur eine Garage über den Wohnungsmietwert hinaus. Der klägerische Vortrag in der Beschwerdebegründung ist insoweit auch widersprüchlich: Wenn nur eine Garage nach dem Mietvertrag zur Wohnung gehört, muss der die drei übrigen Garagen betreffende Mietanteil aus der Gesamtmiete herausgerechnet werden. Genau dies hat das FG getan.
b) Der Kläger rügt, das schriftliche Urteil weiche von einer Entscheidung in der mündlichen Verhandlung ab. Die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom , der nach § 94 FGO i.V.m. § 165 der Zivilprozessordnung (ZPO) allein Beweiskraft für die vorgeschriebenen Förmlichkeiten zukommt (vgl. dazu , BFH/NV 1999, 1490), enthält aber keine von der die Klage abweisenden Vorentscheidung abweichende Entscheidung des FG (vgl. zum Inhalt der Niederschrift § 160 Abs. 3 Nr. 7 ZPO). Deshalb ist davon auszugehen, dass nur die im Protokoll vermerkte Entscheidung (das angefochtene Urteil) und keine andere verkündet worden ist.
Auch die in diesem Zusammenhang gerügte Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Nach dem insoweit maßgebenden Tatbestand des angefochtenen Urteils (vgl. die Ausführungen zu 2.a), der durch die Aktenlage bestätigt wird, haben die Beteiligten zu den Folgerungen der verbilligten Miete und zum Nutzungswert der vormals gewerblich genutzten Flächen im Verfahren Stellung nehmen können und auch genommen. Ebenso verhält es sich mit den Feststellungen des FG zur ortsüblichen Miete.
3. Soweit der Kläger einen Rechenfehler in der Vorentscheidung geltend macht, handelt es sich nicht um einen Verfahrensfehler. Vielmehr betrifft sein Vortrag die inhaltliche Richtigkeit der Vorentscheidung, die für sich eine Revisionszulassung nicht rechtfertigt. Der Kläger hebt mit diesem Rechenfehler letztlich das nach seiner Auffassung durch die nicht proportionsgerechte Kürzung von Teilflächen unrichtig gewordene Verhältnis der vereinbarten Gesamtmiete zur ortsüblichen Marktmiete hervor. Dies ist indes —wie bereits unter 1. dargestellt— vom FG in nicht zu beanstandender Weise entschieden worden.
4. Von einer weiteren Begründung sieht der BFH nach § 116 Abs. 5 Satz 2, 2. Halbsatz FGO ab.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2004 S. 193 Nr. 2
QAAAB-13809