Aufgabe eines Apothekenbetriebs aufgrund der Überlassung durch eine nicht approbierte Person
Gesetze: EStG § 16
Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde des Klägers zu 1 und Beschwerdeführers —Kläger zu 1— (A) genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Zulassungsgründe (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Sie ist deshalb als unzulässig zu verwerfen.
1. Bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens war zwischen den Beteiligten umstritten, ob der von B, die im Jahre 1990 verstarb und von ihren Söhnen (u.a. A und den Kläger zu 2 und Beschwerdeführer —Kläger zu 2— C) beerbt wurde, ab dem Jahr 1969 an C verpachtete Apothekenbetrieb aufgrund der weiteren Verträge vom (u.a. Einräumung eines Dauernutzungsrechts, Erbvertrag) oder erst nach dem Tod von B aufgegeben wurde. Von Letzterem ging der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) in dem angefochtenen Feststellungsbescheid aus, mit dem er einen Gewinn aus der Aufgabe des Apothekenbetriebs (einschließlich der stillen Reserven des Betriebsgrundstücks X) den Miterben zurechnete. Die Klage blieb erfolglos.
2. Erstmals im Verfahren gegen die Nichtzulassung der Revision macht der Kläger zu 1 (A) geltend, der Betrieb sei bereits im Jahre 1946 aufgegeben worden, weil B in diesem Jahr im Wege der vorweggenommenen Erbfolge das Apothekenrealrecht sowie das Grundstück X von ihren Eltern erlangt habe, jedoch mangels Approbation aufgrund der einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften an der Verwertung des Realrechts gehindert gewesen.
a) Soweit der Kläger zu 1 in diesem Zusammenhang rügt, das Finanzgericht (FG) habe seiner Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde gelegt und somit gegen § 96 FGO verstoßen, da im finanzgerichtlichen Verfahren sowohl die Vermögensübertragung auf B (1946) als auch vorgetragen worden sei, dass B den Apothekenbetrieb ihrem Ehemann bis zu dessen Tod (1962) unentgeltlich überlassen habe, ist die Rüge nicht schlüssig.
Zum einen fehlen —auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Beschwerdeschrift— hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass das FG die genannten Umstände bei seiner Überzeugungsbildung nicht berücksichtigt hätte. Vielmehr ist die Vorinstanz —in Übereinstimmung mit der bis zum Abschluss des finanzgerichtlichen Verfahrens nicht streitigen Beurteilung aller Verfahrensbeteiligten— erkennbar davon ausgegangen, dass B —auch in der Zeit zwischen 1946 und dem Tod ihres Ehemannes— Inhaberin eines ruhenden Gewerbebetriebs gewesen sei (zur unentgeltlichen Überlassung s. auch , BFH/NV 1999, 454, m.w.N.). Hinzu kommt, dass den Darlegungen des Klägers zu 1 jedenfalls nicht in der gebotenen Form entnommen werden kann, dass sich dem FG die Schlussfolgerung einer Betriebsaufgabe durch B hätte aufdrängen müssen (zu diesem Erfordernis , BFH/NV 2001, 16; Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 120 Rz. 72, m.w.N.). Die Beschwerdebegründung ist auch in dieser Hinsicht unsubstantiiert (vgl. dazu , BFH/NV 1997, 246), da die Rechtsbehauptung, B habe unter Verstoß gegen öffentliches Recht die Apotheke ihrem Ehemann überlassen, den genannten Normen nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden kann. Der Hinweis auf § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Verpachtung und Verwaltung öffentlicher Apotheken vom —Apothekenpachtgesetz— (RGBl I, 1445) ist hierfür deshalb nicht genügend, weil nach dieser Vorschrift nur öffentliche Apotheken, die aufgrund landesrechtlicher Bestimmungen für Rechnung der Witwe oder der minderjährigen Kinder des verstorbenen Inhabers weitergeführt (d.h. durch einen angestellten Apotheker betrieben) werden können (vgl. hierzu Schiedermair/Blanke, Apothekengesetz, Kommentar, 1960, § 28 Erläuterung 1), für die Dauer dieser Zeit an einen approbierten Apotheker zu verpachten sind. Irgendein Anhalt dafür, dass in den von diesem Verpachtungszwang nicht erfassten Fällen eine entgeltliche oder unentgeltliche Nutzungsüberlassung ausgeschlossen wäre, enthält der Wortlaut dieser Bestimmung nicht (hierzu Schiedermair/Blanke, a.a.O.). Unsubstantiiert ist demgemäß auch der weitere Verweis des Klägers zu 1 auf die nach seiner Ansicht zu beachtenden Regelungen der Badischen Apotheken- und Apothekerordnung vom 28. Juli 1806 (zur Überprüfung von Landesrecht in der Revisionsinstanz vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 118 Rz. 62 f.). Auch insoweit macht die Beschwerdebegründung nicht deutlich, ob die angesprochenen Bestimmungen (§§ 69, 69a) lediglich das Verbot der Verwaltung durch angestellte Apotheker oder —weiter gehend— ein generelles und ausnahmslos zu beachtendes Verbot des Weiterbetriebs durch Verpachtung beinhalten.
b) Unschlüssig ist ferner die Rüge, das FG habe seine Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 76 FGO) dadurch verletzt, dass es „die Vorgänge im Zeitraum vor 1969 nicht (aufgeklärt habe)„.
Soweit hiermit der (tatsächliche) Vorgang der Nutzungsüberlassung durch eine nicht zur Ausübung des Apothekerberufs bestallte Person angesprochen wird, ist der Vortrag deshalb unschlüssig, weil nach dem eigenen Vorbringen des Klägers zu 1 dem FG der Sachverhalt insoweit vollständig unterbreitet und vom FA auch nicht bestritten worden ist. Demgemäß kann sich mit Blick auf die Berücksichtigung dieses Sachverhalts durch die Vorinstanz nur die Frage stellen, ob das FG seiner Entscheidung das Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 96 FGO) zugrunde gelegt hat (dazu vorstehend Abschn. 2 a der Gründe). Soweit der Kläger zu 1 mit seinem Vortrag geltend macht, die Vorinstanz habe das als Bundesrecht fortgeltende Apothekenpachtgesetz vom (RGBl I, 1445; vgl. Art. 123 und 124 des Grundgesetzes; hierzu Schiedermair/Blanke, a.a.O.) übersehen, ist hierin nicht die Rüge eines Verfahrensverstoßes, sondern die Rüge einer materiell fehlerhaften Entscheidung der Vorinstanz zu sehen. Soweit die Beschwerde schließlich darauf hinweist, die Nutzungsüberlassung sei B auch nach der Badischen Apotheken- und Apothekerordnung vom 28. Juli 1806 untersagt gewesen, kann dem Vortrag —wie bereits dargelegt (vgl. Abschn. 2 a der Beschlussgründe)— weder entnommen werden, dass sich dem FG eine solche Aufklärung hätte aufdrängen müssen, noch lassen die Ausführungen zu den Regelungen des Landesrechts (vgl. § 31 Abs. 1 Nr. 11 des Gesetzes über das Apothekenwesen vom , BGBl I, 697; , BVerfGE 5, 25) mit der erforderlichen Substantiierung erkennen, dass die Rechtsbehauptung des Klägers zu 1 zutrifft (vgl. zu Verfahrensverstößen im Zusammenhang mit irrevisiblem Recht s. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 80).
c) Die Beschwerde hat des Weiteren nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Der Hinweis darauf, dass nach einer im Schrifttum vertretenen Auffassung die langfristige Überlassung einer freiberuflichen Praxis zur Betriebsaufgabe führe und deshalb aus Gründen der Gleichbehandlung für die Verpachtung einer Apotheke nichts anderes gelten könne, lässt nicht nur außer Acht, dass in letzterem Falle die Überlassung eines gewerblichen Unternehmens zu beurteilen ist (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes; , BFH/NV 1998, 706). Die Beschwerdebegründung hat es zudem unterlassen, substantiiert auf die Verfassungsmäßigkeit der Unterscheidung zwischen freiberuflichen und gewerblichen Einkünften einzugehen (dazu Schmidt/Wacker, Einkommensteuergesetz, 22. Aufl., § 18 Rz. 4) sowie die bisherige Rechtsprechung des BFH zur Überlassung von Apotheken darzustellen (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 32 f.; , BFH/NV 2003, 333).
3. Dem Begehren des Kläger zu 1, das Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des FA über die Berichtigung der fehlerhaften Bilanzansätze ruhen zu lassen (§ 155 FGO i.V.m. § 251 der Zivilprozessordnung), kann schon deshalb nicht stattgegeben werden, weil die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig ist (, BFH/NV 2000, 576).
4. Im Übrigen sieht der Senat von einer Begründung dieses Beschlusses ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).
Fundstelle(n):
BFH/NV 2004 S. 177 Nr. 2
YAAAB-13802