Fremdvergleich und Gestaltungsmißbrauch bei Arbeits- und Mietvertrag zwischen Angehörigen
Leitsatz
Zahlungen eines Stpfl. an seinen Sohn sind steuerlich nur dann als Arbeitslohn anzuerkennen, wenn hinsichtlich der Hauptvertragsverpflichtungen
wie Umfang der vereinbarten Arbeitsleistung, Urlaubsregelung einschließlich Anzahl der Urlaubstage und detaillierte Regelung
der Bezahlung klare und eindeutige Vereinbarungen wie zwischen fremden Dritten getroffen sind.
Fehlt es bereits daran, kann die Frage, ob die vom Sohn geleisteten Arbeiten als üblicherweise auf familienrechtlicher Grundlage
erbrachte Leistungen zu beurteilen sind, dahingestellt bleiben.
Wird ein Mietzins, den ein Sohn an seinen Vater entrichtet, nur aus dem vom Vater gewährten Barunterhalt bestritten, ist ein
unter derartigen Umständen geschlossener Mietvertrag als Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten i.S.v. § 42 AO zu beurteilen.
Fundstelle(n): TAAAB-13578
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