Rücknahme der Bestellung zum Steuerberater wegen unvollständiger Angaben
Leitsatz
Die Bestellung als Steuerbevollmächtigter ist gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 StBerG zurückzunehmen, wenn die Bestellung durch arglistige
Täuschung, Drohung oder durch Angaben erwirkt wurde, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren.
Wird im Antragsvordruck auf Wiederbestellung als Steuerbevollmächtigter die Vordruckspalte „ich lebe in geordneten Verhältnissen„
angekreuzt, obwohl ca. zwei Monate zuvor eine eidesstattliche Versicherung abgegeben wurde, liegen objektiv unrichtige bzw.
unvollständige Angaben im Rahmen des Bestellungsverfahrens vor.
Für die Rücknahme der Bestellung zum Steuerberater wegen unvollständiger Angaben ist ein späterer Wiederbestellungsgrund unbeachtlich.
Fundstelle(n): DAAAB-13553
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