Bestimmung des Unternehmenswertes nach dem Ertragswert
Bedeutung eines unabhängigen Unternehmensgutachtens
Leitsatz
Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft zu einem Entgelt veräußert, das im Veräußerungszeitpunkt unterhalb des Marktwertes
lag und hatte diese Unterbewertung ihre Ursache in der gesellschaftsrechtlichen Beziehung zwischen der veräußernden Gesellschaft
und den Erwerbern, kann eine vGA gegeben sein, wenn eine unabhängige Erwerberin einen höheren Kaufpreis gezahlt hätte.
Die Findung eines Kaufpreises für ein Unternehmen oder die Anteile an einem solchen ist durch die unterschiedlichsten Faktoren
beeinflusst. Einen objektiven Unternehmenswert gibt es nicht.
Vielmehr ist der Unternehmenswert aus einer konkreten, ggf. gedachten Veräußerungssituation zu entwickeln, wobei das zu ermitteln
ist, was der bisherige Inhaber aus dem Unternehmen gemacht hat.
Einigen sich Vertragsparteien auf einen von einem Gutachter ermittelten Unternehmenswert als Kaufpreis, so übernehmen sie
einen von neutraler Stelle ermittelten Wert, der grundsätzlich als der für die steuerliche Beurteilung maßgebliche Preis anzusehen
ist.
Es ist nicht Aufgabe der Finanzgerichte, eine eigene Wertermittelung vorzunehmen und der steuerlichen Würdigung zugrunde zu
legen. Die Gerichte haben nur zu überprüfen, ob bei der gutachterlichen Wertermittlung von zutreffenden Tatsachen ausgegangen
wurde, anerkannte Bewertungsmethoden angewendet wurden und keine sachfremden Gesichtspunkte oder den Denkgesetzen widersprechende
Überlegungen in die Bewertung eingeflossen sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2001 S. 24 Nr. 1 JAAAB-13551
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