Fremdvergleich bei einer zwischen Fremden geschlossenen Tantiemevereinbarung, wenn diese nach Erwerb der Geschäftsanteile
durch den Geschäftsführer betragsmäßig angepasst wurde
Leitsatz
Wird eine Tantiemevereinbarung zwischen einander fremden Personen geschlossen, lässt die bloße Höhe der Tantieme oder der
Gehaltsvereinbarung allein für sich nicht den Schluss auf eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung zu.
Wird eine zwischen fremden Personen geschlossene Tantiemevereinbarung nach Erwerb der Geschäftsanteile durch den Geschäftsführer
betragsmäßig angepasst, unterliegt diese Vereinbarung der Höhe nach den Grundsätzen des Fremdvergleichs.
Wirkt sich mangels Ertragskraft des Unternehmens die Erhöhung der Tantieme nicht aus, fehlt für die verbleibende Tantieme
eine Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis.
Fundstelle(n): SAAAB-13548
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