Unerlaubte Hilfe in Steuersachen durch einen Belasting-Adviseur; Zurückweisung als Bevollmächtigter im Besteuerungsverfahren
nach § 80 Abs. 5 AO
Leitsatz
Ein in den Niederlanden zugelassener „Belasting Adviseur„, der keine Prüfung nach dem StBerG als Voraussetzung für die Zulassung
zur Berufsausübung in Deutschland abgelegt hat, kann nach § 80 Abs. 5 AO 1977 als Bevollmächtigter wegen unbefugt geschäftsmäßiger
Hilfeleistung in Steuersachen i.S.v. § 1 Abs. 1 StBerG zurückgewiesen werden.
Die Registrierung als „Belasting Adviseur„ begründet keinen Anspruch auf Zulassung als Steuerberatungsgesellschaft in Deutschland.
Sofern eine steuerberatende Tätigkeit mit grenzüberschreitendem Bezug nicht nachgewiesen ist, ergibt sich auch aus Gemeinschaftsrecht
(Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 59 Abs. 1, 60 Abs. 3 EGV) keine Befugnis zur Hilfeleistung auf dem Gebiet der nach deutschem
Recht geregelten Steuern.
Fundstelle(n): YAAAB-13546
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