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Niedersächsisches Finanzgericht Beschluss v. - 5 Ko 14/00

Gesetze: UStG § 24 Abs. 1 Satz 3, UStG § 24 Abs. 1 Satz 1, FGO § 139 Abs. 3 Satz 1

Umsatzsteuer bei den Prozesskosten eines pauschalierenden Landwirts nicht erstattungsfähig

Leitsatz

  1. Zu den erstattungsfähigen Auslagen i.S.v. § 139 Abs. 3 Satz 1 FGO gehört auch die auf die Vergütung eines Prozessbevollmächtigten entfallende Umsatzsteuer, die dieser nach der Gebührenordnung von seinem Auftraggeber ersetzt verlangen kann.

  2. Die obsiegende Partei kann vom unterlegenen Prozessgegner die Erstattung der ihr von ihrem Prozessbevollmächtigten in Rechnung gestellten Umsatzsteuer nur dann verlangen, wenn sie hinsichtlich der Umsatzsteuer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

  3. Bei Landwirten, die ihre Vorsteuer nach § 24 Abs. 1 Satz 3 UStG berechnen, ist die Vorsteuer abzugsfähig, auch wenn die Vorsteuerbeträge nach dieser Regelung pauschaliert werden. Die auf die Vergütung des Prozeßbevollmächtigten entfallende Umsatzsteuer ist daher nicht erstattungsfähig.

Fundstelle(n):
UR 2001 S. 74 Nr. 2
JAAAB-13538

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