Betrieb eines Hofladens keine landwirtschaftliche Tätigkeit, sofern der Zukauf typischer Handelsware nicht von völlig untergeordneter
Bedeutung ist
Leitsatz
Bestehen Zweifel, ob und inwieweit ein landwirtschaftlicher Betrieb vorliegt, ist nach den Grundsätzen zu entscheiden, die
auch für die Einkommensteuer und Gewerbesteuer maßgebend sind.
Eine Landwirtschaft und ein Hofladen sind als einheitlicher Betrieb anzusehen, wenn die Verbindung nicht ohne Schaden für
den Gesamtbetrieb gelöst werden kann.
Ist für einen Hofladen der Zukauf typischer Handelsware nicht von völlig untergeordneter Bedeutung und werden mit den zugekauften
Handelswaren Umsätze von mehr als 35000 DM je Wirtschaftsjahr erzielt, ist ein einheitlicher Betrieb als Gewerbebetrieb anzusehen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2001 S. 106 Nr. 2 ZAAAB-13537
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