Sonderausgabenabzug bei Wirtschaftsüberlassungsvertrag nur hinsichtlich der ursprünglich vereinbarten Leistungen des Übernehmers
Leitsatz
Bei einem Wirtschaftsüberlassungsvertrag handelt es sich um einen familienrechtlichen Vertragstypus mit erbrechtlichem Bezug,
dem in der Regel die Vermögensübertragung in Vorwegnahme der künftigen Erbregelung folgt. Die Erwägungen des Großen Senats
des BFH zur Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistung gelten daher entsprechend.
Zum Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG - dauernde Last - berechtigen bei einem Wirtschaftsüberlassungsvertrag
nur die ursprünglich vereinbarten Leistungen des Übernehmers. Dazu kann auch die Pflicht zu "gewöhnlichen Ausbesserungen"
gehören.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2001 S. 854 Nr. 16 PAAAB-13536
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