Kein Auflösungsverlust wegen stehengelassener Zinsen aus einem Gesellschafterdarlehn, wenn die Krise der Gesellschaft durch
das Entstehen dieser Zinsen erst veranlaßt ist
Leitsatz
Grundsätzlich kann auch das "Stehenlassen" fälliger Zinsen in die Planung der Kapitalausstattung einer Gesellschaft einbezogen
werden (Finanzplandarlehen).
Wird bei der Darlehensgewährung die Verzinsung aber zunächst ausgeschlossen und der Rechtsgrund für den Zinsanspruch erst
aufgrund einer später erfolgten Abänderung des Darlehensvertrages zu einem Zeitpunkt gelegt, zu dem die Gesellschaft die Geschäfte
bereits seit längerem aufgenommen hat, erfüllt ein Stehenlassen der Zinsen nicht die Voraussetzungen eines Finanzplandarlehens.
Wird die Krise der Gesellschaft erst durch das Entstehen des Zinsanspruchs bewirkt, können die stehengelassenen Zinsen aus
dem Gesellschafterdarlehen nicht zu einem Auflösungsverlust nach § 17 EStG führen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2001 S. 910 Nr. 17 FAAAB-13535
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