Das Recht zum Vorsteuerabzug setzt nach § 16 Abs. 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG den Eingang der Rechnung beim Unternehmer
voraus.
Der Umstand, dass zwischen Bezug der Lieferung oder Leistung und dem Erhalt einer entsprechenden Rechnung ein zeitlicher Abstand
besteht, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Das betrifft auch die Gründe für den zeitlichen Abstand zwischen dem Bezug
der Lieferung oder sonstigen Leistung und dem Rechnungserhalt.
Das Gemeinschaftsrecht verlangt nicht zwingend, dass die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug auf den Zeitpunkt der Entstehung
des Abzugsrechts zurückwirkt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2001 S. 1051 Nr. 19 UR 2001 S. 217 Nr. 5 GAAAB-13526
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