Eine Grundstücksschenkung ist trotz Erklärung der Auflassung und deren Eintragungsbewilligung nicht i. S. d. § 9 Abs. 1
Nr. 2 ErbStG ausgeführt, solange der Beschenkte sich schuldrechtlich verpflichtet hat, von der Eintragungsbewilligung
vorerst keinen Gebrauch zu machen
Leitsatz
Ausgeführt i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ist die Schenkung eines Grundstücks grundsätzlich dann, wenn der Beschenkte Eigentümer
des Grundstücks geworden ist, d.h. wenn der Leistungserfolg eingetreten ist.
Eine Grundstücksschenkung ist trotz Auflassungserklärung und deren Eintragsbewilligung noch nicht ausgeführt, sofern der Beschenkte
von der ihm bereits erteilten Eintragungsbewilligung aufgrund einer Vereinbarung mit dem Schenker vorerst keinen Gebrauch
machen darf.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2000 S. 479 Nr. 9 TAAAB-13513
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