Ein nach § 3 Fördergebietsgesetz begünstigtes unbewegliches Wirtschaftsgut „Praxis„ kann bereits zu einem Zeitpunkt angeschafft
sein, zu dem mangels Teilungserklärung noch kein Teileigentum entstanden war. Denn ein derartiges eigenständiges Wirtschaftsgut
kann bereits vor Abgabe der Teilungserklärung auf schuldrechtlicher Grundlage angeschafft werden.
Werden derartige Räumlichkeiten vor Abgabe der Teilungserklärung erworben, steht es der Abschreibungsberechtigung des Erwerbers
nicht entgegen, dass die Bauherren-Miteigentümergemeinschaft noch nicht auseinandergesetzt ist und nach § 1 Abs. 1 Satz 1
Fördergebietsgesetz bei Personengesellschaften und Gemeinschaften an die Stelle des Stpfl. die Gesellschaft oder Gemeinschaft
tritt.
Die Vorschriften über den Abzug von AfA und Sonderabschreibungen gehen als Sonderregelungen der Vorschrift des § 11 EStG vor.
Abschreibungen sind daher bereits ab dem Zeitpunkt der Anschaffung/Fertigstellung vorzunehmen und nicht erst vom Jahr der
Verausgabung an.
Zahlungen eines Grundstückskäufers auf ein Notaranderkonto sind ausnahmsweise den Verkäufern mit Eingang auf dem Notaranderkonto
zuzurechnen, wenn die Zahlung auf das Notaranderkonto vereinbarungsgemäß die Vertragserfüllung darstellt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): IAAAB-13508
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