Sowohl bei Einzelunternehmern wie bei Personengesellschaften ist eine gemischte Tätigkeit vorrangig und unabhängig von der
Abfärberegelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG auf den rechtlichen Charakter der gesamten Tätigkeit hin zu untersuchen.
Führt diese Einordnung zu dem Ergebnis, dass die Tätigkeit einheitlich als solche aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG) oder
aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) zu beurteilen ist, kommt es auf die Abfärberegelung nicht an.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet es, die umqualifizierende Wirkung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG (Abfärberegelung)
nicht aus einer von der Gewerbesteuer befreiten gewerblichen Tätigkeit abzuleiten. Denn es wäre widersinnig, dass ausgerechnet
von der Gewerbesteuerpflicht befreite Einkünfte weitere Einkünfte aus selbständiger Arbeit in solche aus Gewerbebetrieb umwandeln.
Fundstelle(n): YAAAB-13507
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