Unterschiedliche Berücksichtigung von Beteiligungsverlusten
in verschiedenen Veranlagungszeiträumen
Leitsatz
Werden Beteiligungen als stille
Gesellschafter in aufeinander folgenden Veranlagungszeiträumen zweimal zu
ungunsten von Stpfl. berücksichtigt, einmal jedoch nicht, so fällt
das nicht unter
§ 174 Abs. 1
AO. Denn nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung
kommt es häufig vor, dass Finanzbehörden vergleichbare Sachverhalte
in verschiedenen Veranlagungsjahren unterschiedlich würdigen.
Der Tatbestand des
§ 174 Abs. 3
AO ist in einem derartigen Fall ebenfalls nicht gegeben,
weil die Nichtberücksichtigung eines Beteiligungsverlustes durch die
Finanzbehörde mit der – vielleicht falschen
Begründung –, die Verluste seien nicht abzugsfähig,
nicht in den Anwendungsbereich des
§ 174 Abs. 3
AO fällt. Denn diese Vorschrift greift nicht ein,
wenn aus einem Sachverhalt falsche rechtliche Schlussfolgerungen gezogen
werden.
Fundstelle(n): DStRE 2001 S. 217 Nr. 4 PAAAB-13494
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