Antrag auf einstweilige Anordnung: Kein Anspruch auf Ratenzahlung der Kfz-Steuer, sofern die Jahressteuer weniger als 1000 DM
beträgt
Leitsatz
Beträgt die Jahres-Kfz-Steuer nicht mehr als 1000 DM, sind die materiellen Voraussetzungen für eine halbjährige Zahlungsweise
für die Entrichtung der Kfz-Steuer gem. § 11 Abs. 2 Satz 1 KraftStG nicht gegeben.
§ 11 Abs. 2 Satz 1 KraftStG verstößt nicht gegen das GG. Die Regelung liegt innerhalb der dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsfreiheit.
Die Verpflichtung zur Vorwegentrichtung der Kfz-Steuer in einer Summe verstößt weder gegen Art. 14 GG noch gegen die sich
aus dem Sozialstaatsprinzip ergebende Verpflichtung des Staates, bei der Steuergesetzgebung auf die Belange der schwächeren
Schichten der Bevölkerung Rücksicht zu nehmen.
Fundstelle(n): QAAAB-13485
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