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Niedersächsisches Finanzgericht Beschluss v. - 11 Ko 22/00

Gesetze: GKG § 13 Abs. 1 Satz 1

Ermittlung des Streitwerts im Verfahren über die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung

Leitsatz

  1. Im Verfahren der einheitlichen Gewinnfeststellung ist der nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG für die Kostenfestsetzung maßgebliche Streitwert nach der vermutlichen einkommensteuerlichen Auswirkung zu schätzen.

  2. Dabei sind grundsätzlich 25 v. H. des streitigen Gewinns anzusetzen.

  3. Nach den im Feststellungsverfahren erkennbaren einkommensteuerlichen Auswirkungen kann auch ein anderer, der progressiven Besteuerung Rechnung tragender Prozentsatz in Betracht kommen. Dabei dürfen aber die konkreten steuerlichen Folgen, die sich für die Betroffenen ergeben, nicht ziffernmäßig berechnet werden. Denn es soll vermieden werden, dass das Gericht nur zur Bestimmung des Streitwerts die an die streitige Feststellung anknüpfenden Steuern ermittelt.

Fundstelle(n):
YAAAB-13465

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