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FG Köln Urteil v. - 12 V 7365/00

Gesetze: FGO § 62 Abs 3, FGO § 62 Abs 3 Satz 6, FGO § 69 Abs 3, FGO § 113 Abs 1, FGO § 96 Abs 1, FGO § 96 Abs 1 Satz 2

Gerichtliche Aussetzung der Vollziehung:

Bezeichnung des Antragsbegehrens und Nachweis der Vollmacht

Leitsatz

1) Das Erfordernis, das Antragsbegehren zu bezeichnen, ist Prozessvoraussetzung des Antragsverfahrens nach § 69 FGO. Dies folgt aus der für das Beschlussverfahren geltenden Verweisung des § 113 Abs. 1 FGO auf § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO, wonach das Gericht auch im Antragsverfahren nicht über das Antragsbegehren hinausgehen darf.

2) Das Gericht kann eine offenkundig sachwidrige Prozessführung im Rahmen der Ermessensausübung berücksichtigen. Der Mangel der Vollmacht bei "Berufsträgern" ist gemäß § 62 Abs. 3 Satz 6 FGO (Fassung 2. FGOÄndG) nicht mehr von Amts wegen zu berücksichtigen.

Fundstelle(n):
HAAAB-13410

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