Die Haftungsinanspruchnahme des Steuerhinterziehers nach § 71 AO ist weder subsidiär noch im Ausnahmefall des § 191 Abs. 5
Satz 2 AO akzessorisch zur Primärschuld.
Die Durchbrechung der Akzessorietät der Haftung nach § 191 Abs. 5 Satz 2 AO gilt sowohl für die täterschaftliche Begehung
als auch für die Beihilfe zur Steuerhinterziehung.
Der aktiven Steuerhinterziehung macht sich als Mittäter oder Gehilfe strafbar, wer trotz einer Verpflichtung zur Verhinderung
des für möglich gehaltenen Erfolges die Tatausführung durch Dritte billigend duldet.
Ein bei der bewußten Inkaufnahme einer unmittelbar bevorstehenden zollrechtlichen Falschdeklaration vermeidbarer Irrtum über
die Erfolgsabwendungspflicht schließt den Vorsatz nicht aus.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): IAAAB-13385
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