Erfüllung der Aufgaben nach der Abfallverordnung als privatrechtliche Tätigkeit
Leitsatz
Übernimmt eine juristische Person des öffentlichen Rechts Aufgaben, wie sie auch von Personen des Privatrechts ausgeübt werden,
ist ihre Tätigkeit nicht mehr hoheitlich, selbst wenn die juristische Person des öffentlichen Rechts mit der zu beurteilenden
Tätigkeit einer öffentlich-rechtlichen Leistungsverpflichtung nachkommt und die Einnahmen, die sie durch die Tätigkeit erzielt,
in Form öffentlich-rechtlicher Gebühren oder eines Beitrages erhoben werden
Die Erfüllung von Aufgaben nach der Verpackungsverordnung stellt keine Ausübung öffentlicher Gewalt dar.
Für die steuerliche Erfassung von Eigenbetrieben einer juristischen Person des öffentlichen Rechts mit Betrieben, die unmittelbar
der Kämmerei unterstellt sind, als einheitlichen Betrieb gewerblicher Art fehlt es an der organisatorischen Zusammenfassung.
Fundstelle(n): GAAAB-13364
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