Versagung der Eigenheimzulage bei baurechtswidriger Nutzung von Wochenendhäusern
Leitsatz
Für die Gewährung der Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagegesetz wird der Begriff der Ferien- oder Wochenendwohnung nicht
durch die Intensität (Dauer) der Nutzung, sondern durch die Lage und die Beschaffenheit, also danach bestimmt, ob das Objekt
baurechtlich ganzjährig genutzt werden darf oder sich aufgrund seiner Bauweise zum dauernden Bewohnen eignet.
Die Gewährung der Eigenheimzulage nach dem EigZulG. ist ausgeschlossen, wenn die Wohnung in einem Sondergebiet (”Ferien- oder
Wochenendhausgebiet" im Sinne § 10 Baunutzungsverordnung) belegen ist, das eine dauernde Wohnnutzung untersagt, selbst wenn
der Eigentümer gleichwohl das Objekt während des ganzen Kalenderjahres für eigene Wohnzwecke nutzt und die Gemeinde die Anmeldung
der Wohnung als Hauptwohnsitz nicht beanstandet und die baurechtswidrige Nutzung (stillschweigend oder ausdrücklich) duldet.
Fundstelle(n): MAAAB-13349
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