Die an die Kläger gemäß den Richtlinien der vereinbarten Förderung im hessischen Wohnungsbauprogramm nach § 88 d des II. Wohnungsbaugesetzes
(Staatsanzeiger für das Land Hessen 1993, S. 2814) gezahlten Zuschüsse sind als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung i.S.d.
§ 21 Abs.1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) zu behandeln.
Zuschüsse zur Finanzierung von Baumaßnahmen aus öffentlichen oder privaten Mitteln gehören dann zu den Einnahmen i.S.d. §
21 Abs. 1 Nr. 1 EStG, sofern gleichzeitig mit ihrer Gewährung Vereinbarungen getroffen werden, die mit der Gebrauchsüberlassung
des Grundstückes im unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
Einnahmen i.S.d. § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG liegen vor, wenn sich der Steuerpflichtige (Bauherr) als Gegenleistung für einen Zuschuß
verpflichtet, zu errichtende Wohnungen nur an einen bestimmten Personenkreis geringerer Einkommensverhältnisse zu vermieten
und sich einer Mietpreisbindung unterwirft
Fundstelle(n): YAAAB-13345
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