Schadensersatzleistungen wegen Wirtshausrangelei als außergewöhnliche Belastung.
Leitsatz
Als ein die Zwangsläufigkeit begründender rechtlicher Grund kommt nur eine rechtliche Verpflichtung in Betracht, die der Steuerpflichtige
nicht selbst, z. B. aufgrund rechtsgeschäftlicher Vereinbarungen, gesetzt hat.
Bei Schadenersatzverpflichtungen liegt eine Zwangsläufigkeit nur vor, wenn sich der Steuerpflichtige dem schadensbegründenden
Ereignis nicht entziehen konnte, weil er durch außerhalb seiner freien Willensbestimmung liegende Umstände zu seinem konkreten
Verhalten veranlasst oder gezwungen war.
Die zum Bereich eines Fehlverhaltens im Straßenverkehr entwickelte Rechtsprechung, wonach die Abzugsfähigkeit von Schadensersatzzahlungen
als außergewöhnliche Belastung gegeben ist, wenn der Steuerpflichtige bei der Schädigung weder vorsätzlich noch leichtfertig
(grob fahrlässig) gehandelt hat, ist nur aufgrund der latenten Gefährdungslage wegen des gestiegenen Verkehrsaufkommens gerechtfertigt,
bei der selbst einem besonnenen und gewissenhaften Steuerpflichtigen in einem kurzen Moment der Unachtsamkeit Fehler mit für
ihn weitreichenden finanziellen Nachteilen unterlaufen können.
Bei einer Wirtshausrangelei liegt eine zwangsläufige Belastung nur dann vor, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er
- von den Umständen überwältigt - ohne eigenes Zutun und damit unfreiwillig in diese Situation hineingeraten ist und keine
Möglichkeit hatte, dem Geschehen auszuweichen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): VAAAB-13333
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