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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 6 K 9009/98 E

Gesetze: EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2

Zugehörigkeit von Einnahmen aus Straftaten zum Betriebsvermögen

Leitsatz

  1. Einnahmen, die eine Kapitalgesellschaft im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes durch Betrugshandlungen erlangt, gehören auch dann zu ihrem Betriebsvermögensbereich, wenn sie „durchlaufende Posten„ darstellen.

  2. Für die Beurteilung der Abschöpfung dieser Einnahmen durch den Gesellschafter als verdeckte Gewinnausschüttung i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG kommt es nicht darauf an, ob die Kapitalgesellschaft wegen der Ansprüche der Geschädigten eine gewinnmindernde Rückstellung bilden muss.

Fundstelle(n):
TAAAB-13312

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