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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 15 K 7678/98 E

Gesetze: EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 3, EStG § 9 Abs. 5

Aufwendungen für ein Arbeitszimmer bei Pharmavertreter

Leitsatz

Ein angestellter Pharmavertreter erbringt die für seine Tätigkeit wesentliche Leistung im Außendienst, so dass sein zur Erledigung von Schreibarbeiten sowie zur Vor- und Nachbereitung der Termine dienendes häusliches Arbeitszimmer nicht - mit der Folge des unbeschränkten Abzugs der Aufwendungen - als Mittelpunkt seiner beruflichen Betätigung angesehen werden kann.

Fundstelle(n):
DStRE 2001 S. 676 Nr. 13
DAAAB-13271

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