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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 14 K 6480/93 E, G

Gesetze: FGO § 96 Abs. 1 Satz 1EStG 1986 § 4 Abs. 1 Satz 2EStG 1986 § 5 Abs. 5EStG 1986 § 6 Abs. 1 Satz 3EStG 1986 § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1WertV § 7 Abs. 1 Satz 1WertV § 10 Abs. 1WertV § 14WertV § 21 Abs. 2WertV § 22WertV § 23 Abs. 1WertV § 24, WertR Anlage 23

Teilwert einer 15 Jahre nach Anschaffung aus dem Betriebsvermögen entnommenen Eigentumswohnung

Leitsatz

  1. Der Teilwert einer 15 Jahre nach Anschaffung aus dem Betriebsvermögen entnommenen Eigentumswohnung deckt sich mit den Wiederbeschaffungskosten, die sich wiederum aus dem im Sachwertverfahren zu ermittelnden Verkehrswert ableiten lassen.

  2. Liegt keine ausreichende Zahl repräsentativer Vergleichswerte vor, sind für den Wert des Bodenanteils die ggfs. durch Zu- oder Abschläge anzupassenden Richtwerte des örtlichen Gutachterausschusses für Grundstsückswerte maßgebend.

  3. Bei der Ermittlung des Gebäudeswertes ist die Indexbasis für den Raummeterpreis ggfs. um den Umsatzsteueranteil und Baunebenkosten i. H. v. 15 % zu erhöhen.

  4. Eine Restnutzungsdauer der Wohnung von 86,5 Jahren rechtfertigt erfahrungsgemäß einen Wertabschlag wegen Alters von 8%.

Fundstelle(n):
IAAAB-13265

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