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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 11 K 1902/99 E

Gesetze: AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1, EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1

Nichterklärung von vorab entstandenen Werbungskosten bei steuerrechtlichem Laien wegen missverständlicher Vordrucke kein grobes Verschulden

Leitsatz

  1. Ein die Änderung des Einkommensteuerbescheides wegen neuer Tatsachen hinderndes grobes Verschulden liegt nicht vor, wenn ein steuerrechtlich nicht vorgebildeter Grundstückserwerber vorab entstandene Finanzierungskosten für ein noch zu errichtendes Mehrfamilienhaus in der Annahme nicht erklärt, dass ein Werbungskostenabzug erst ab dem Beginn der Einnahmeerzielung in Betracht komme.

  2. Den Nachteil der insoweit unklaren Erklärungsvordrucke und der Anleitung zur Anlage V muss die Finanzbehörde tragen.

Fundstelle(n):
FAAAB-13253

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