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Spenden
Zu Vereinfachungsregelungen zum Spendenabzug im Zusammenhang mit der Flüchtlingshilfe vgl. im Zusammenhang mit den Unwettern im Mai/Juni 2016 in Deutschland .
I. Definition der Spenden
Spenden sind Ausgaben, die von Steuerpflichtigen freiwillig und unentgeltlich zur Förderung bestimmter Zwecke geleistet werden. Zur Abgrenzung solcher Spenden von Betriebsausgaben oder Werbungskosten ist eine deutlich überwiegende und im Vordergrund stehende Spendenmotivation entscheidend.
Kusch, Spendenabzug, Grundlagen
KKB/Eckardt, § 10b EStG, 9. Aufl. 2024, NWB
II. Die verschiedenen Förderungszwecke
Folgende Fallgestaltungen sind denkbar:
Ausgaben zur Förderung mildtätiger, religiöser, wissenschaftlicher und gemeinnütziger Zwecke (die sog. „klassischen” Spenden) → vgl. Tz. III.
Ausgaben zur Förderung von Stiftungen → vgl. Tz. IV.
Zuwendungen an politische Parteien und an unabhängige Wählervereinigungen → vgl. Tz. V.
Sponsoring (z.B. Sport-, Kultur-, Sozio-, Öko- oder Wissenschaftssponsoring) → vgl. das Stichwort „Sponsoring”
III. Förderung „klassischer” Zwecke
1. Begünstigte Zwecke
Begünstigt sind Ausgaben zur Förderung
mildtätiger Zwecke (§ 53 AO),
kirchlicher Zwecke (§ 54 AO),
religiöser Zwecke (§ 52 Abs. 2 Nr. 2 AO),
wissenschaftlicher Zwecke (§ 52 Abs. 2 Nr. 1 AO),
gemeinnütziger Zwecke (§ 52 AO).
Begünstigt sind also alle gemeinnützigen Zwecke.
Begünstigte Zuwendungen sind
bei allen begünstigten Zwecken Spenden (§ 10b Abs. 1 Satz 1 EStG),
bei den meisten begünstigten Zwecken (wichtigste Ausnahmen: Sport und kulturelle Freizeitbetätigungen) auch Mitgliedsbeiträge (§ 10b Abs. 1 Satz 8 EStG ),
Geldspenden und Sachspenden, Problem: Wertermittlung,
Aufwandsspenden, wenn ein satzungsgemäßer oder vertraglicher Aufwendungsersatzanspruch besteht (§ 10b Abs. 3 Satz 5 und 6 EStG).
Verfolgt ein Verein neben kulturellen Freizeitbetätigungen auch einen weiteren begünstigten Zweck, der für sich genommen einen Abzug der Mitgliedsbeiträge als Sonderausgabe nicht ausschließen würde, sind dennoch sämtliche Mitgliedsbeiträge nicht begünstigt.
Begünstigt sind Zuwendungen an (§ 10b Abs. 1 Satz 2 EStG )
eine inländische oder in einem anderen EU/EWR-Staat belegene juristische Person des öffentlichen Rechts,
eine inländische oder in einem anderen EU/EWR-Staat belegene öffentliche Dienststelle,
eine inländische oder in einem anderen EU/EWR-Staat belegene gemeinnützige Körperschaft i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG.
Bei Spenden an einen in einem anderen EU/EWR-Staat belegenen Empfänger sind erhöhte Anforderungen zu beachten, da sowohl die Satzung als auch die tatsächliche Geschäftsführung den Maßstäben des innerstaatlichen Rechts entsprechen müssen.
Der Papst höchstpersönlich kann kein derartiger Empfänger sein.
Werden die steuerbegünstigten Zwecke des Zuwendungsempfängers nur im Ausland verwirklicht, ist für den Sonderausgabenabzug Voraussetzung, dass natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, gefördert werden oder dass die Tätigkeit dieses Zuwendungsempfängers neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen kann (sog. struktureller Inlandsbezug, § 10b Abs. 1 Satz 6 EStG). Dieser kann z. B. bei einer Zuwendung an eine rumänische Kirche durch Eingravieren des Spendernamens am Altar und Nennen des Spendernamens in den Fürbitten gegeben sein.
Das sog. Durchlaufspendenverfahren ist seit 2000 nicht mehr erforderlich, aber weiterhin zulässig (EStR 2012 R 10b.1 Abs. 2, EStH 2015 H 10b.1 Durchlaufspendenverfahren).
Nicht begünstigt sind
Elternbeiträge an Schulvereine und entsprechende Fördervereine zur Aufrechterhaltung des normalen Schulbetriebs (EStH 2015 H 10b.1 Elternleistungen an gemeinnützige Schulvereine),
Ausgaben, denen eine Gegenleistung gegenübersteht (EStH 2015 H 10b.1 Gegenleistung), Die Unentgeltlichkeit fehlt jedoch nicht schon dann, wenn der Spender sich nur gewisse immaterielle Vorteile (wie z.B. eine Ansehensmehrung) erhofft.
sog. Eintrittsspenden, die beim Eintritt in einen Verein erwartet werden (AEAO Zu § 52, Nr. 1.3.1.7 ),
Aufwendungen des Erben zur Erfüllung von Vermächtniszuwendungen an gemeinnützige Einrichtungen (weder beim Erblasser noch beim Erben),
Aufwandsspenden (§ 10b Abs. 3 Satz 4 und 5 EStG ), sofern kein satzungsgemäßer oder vertraglicher Aufwendungsersatzanspruch besteht
Körperspenden (einschließlich der Zuwendung eines Geldbetrags für die Bestattung des Zuwendenden)
Zahlungen als Auflage nach § 153a StPO oder § 56b StGB (EStH 2015 H 10b.1 (Auflagen)),
Spenden, die aus einer Geldschenkung geleistet werden, die mit einer Auflage zum Leisten der Spende verbunden war. Bei zusammenveranlagten Ehegatten ist dagegen die wirtschaftliche Belastung des Schenkers dem mit ihm zusammenveranlagten Ehegatten zuzurechnen.
Eine Zuwendung mit der Zweckbindung, ein bestimmtes, einzelnes Tier in konkreter Art und Weise zu unterstützen, kann als Sonderausgabe abzugsfähig sein, da das Letztentscheidungsrecht darüber, ob und wie der begünstigte Empfänger seine steuerbegünstigten Zwecke fördert, bei diesem verbleibt; er muss die Zuwendung nicht annehmen.
Zur Behandlung des sog. Crowdfunding vgl. .
2. Abzugsbegrenzung
Zuwendungen (d. h. Spenden und ggf. Mitgliedsbeiträge), auch Zuwendungen an Stiftungen (vgl. Tz. IV. 2.), für die in diesem Teil genannten Zwecke sind bis zur Höhe von 20 v.H. des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben abzugsfähig (§ 10b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG ).
An Stelle der vorgenannten Grenzen gilt – wenn diese höher ist – eine Grenze von 4 v.T. der Summe aus Umsätzen, Löhnen und Gehältern (§ 10b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG ).
Abziehbare Zuwendungen, die diese Höchstbeträge überschreiten, sind– zeitlich unbegrenzt – vorzutragen. Diese Beträge sind in entsprechender Anwendung des § 10d Abs. 4 EStG festzustellen. Ein vom Erblasser nicht ausgenutzter Spendenvortrag geht nicht auf den Erben über. Diese Wertung des Gesetzgebers kann bei betagten Spendern auch nicht durch einen Erlass der Einkommensteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen unterlaufen werden.
Wegen des zusätzlichen Höchstbetrags für Zuwendungen an Stiftungen vgl. Tz. IV.